Verkehrsbeschränkungen
Sind gelindere Mittel als eine Absonderung angezeigt, ermöglicht § 7 Abs. 1a EpiG der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung. Da auch diese in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreift, unterliegt ihre Anordnung ebenfalls mehrfachen gesetzlichen Beschränkungen. So ist die Anordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nur im Einzelfall zulässig. Des Weiteren müssen jene anzeigepflichtigen Krankheiten, bei denen eine Verkehrsbeschränkung in Betracht kommt, nach § 7 Abs. 1 EpiG mit Verordnung bezeichnet werden. In § 4 der Absonderungsverordnung sind die anzeigepflichtigen Krankheiten aufgelistet, bei welchen eine Verkehrsbeschränkung verfügt werden kann. Die Auflistung in dieser Verordnung resultiert daher nicht zwingend in einer Verkehrsbeschränkung. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob diese geboten ist.
Nach § 2 der Absonderungsverordnung hat eine Verkehrsbeschränkung auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 EpiG). Deren Ausgestaltung hängt von der Art der Krankheit und dem Verhalten der betroffenen Person ab, weshalb diese Maßnahme im Einzelfall stark variieren kann. Dabei ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Verkehrsbeschränkung nicht nur Einschränkungen der Bewegungsfreiheit angeordnet werden können, sondern auch weitere Maßnahmen, die eine Übertragung der Krankheit verhindern.
Maßnahmen im Rahmen einer Verkehrsbeschränkung sind beispielsweise das Festlegen von Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten von Orten, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte. Auch diesbezügliche Verbote sind möglich. Weiters kann der Kontakt mit anderen Personen, wie insbesondere durch Abstandsregeln oder das Verbot, haushaltsfremde Personen zu empfangen, beschränkt sowie besondere Hygienemaßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, angeordnet werden. Auch die Ausübung eines bestimmen Berufes kann eingeschränkt oder untersagt werden. Personen, die in Bereichen der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung arbeiten, und Hebammen können ebenfalls Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 3 EpiG unterliegen. Zudem kann die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 1 EpiG insb. anordnen, dass Träger:innen von Krankheitskeimen nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sind, welche die Gefahr einer Übertragung von Krankheitskeimen auf andere Personen mit sich bringt.
Eine Verkehrsbeschränkung kann, wenn dies erforderlich ist, auch mit Zwang vollzogen werden. Insbesondere bei Missachtung der behördlich angeordneten Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung herangezogen werden. Darüberhinausgehend können gemäß § 17 Abs. 1 EpiG auch über Träger:innen von Krankheitskeimen einer nicht in der Absonderungsverordnung verankerten anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen verhängt werden.
Die Verkehrsbeschränkung hat in der Regel durch Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Erforderlichenfalls kann dieser gemäß § 62 AVG zunächst mündlich verkündet werden. Eine mündliche Verkündung des Bescheids per Telefon ist nicht zulässig, ein:e Vertreter:in der Bezirksverwaltungsbehörde muss daher jedenfalls vor Ort sein. Ein Rechtsmittel gegen den Absonderungsbescheid im Sinne des § 7a Abs. 1 EpiG entfaltet nach § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung, wenn diese gemäß Abs. 2 leg. cit. in diesem Fall ausgeschlossen wird.
Erforderlichenfalls ist nach § 28a Abs. 1 EpiG auch die Anwendung von Zwangsmitteln zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Verkehrsbeschränkung gemäß § 43 Abs. 3 und § 28a Abs. 1 EpiG auch mittels verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen.
Bei unkooperativen Personen besteht nach § 40 Abs. 1 lit. b EpiG die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Weiters ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß §§ 178 und 179 StGB gerichtlich strafbar. Bei Vorliegen einer übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit und Nichteinhaltung der Verkehrsbeschränkung können sich daher strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Wird einer Gesundheitsbehörde der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, ist sie nach § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.