Anhaltungen und Soforteinweisungen
Bei Tuberkuloseerkrankungen kann es erforderlich sein, bestimmte Personen in einer zur Behandlung von Tuberkulose eingerichteten Krankenanstalt anzuhalten, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu unterbinden. Für eine solche Anhaltung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Tuberkulosegesetz beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, in der die Anhaltung durchgeführt werden soll, die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung beantragt werden. Wird die Anhaltung für zulässig erklärt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 Tuberkulosegesetz die anzuhaltende Person binnen drei Monaten in eine solche Krankenanstalt einzuweisen. Gegen einen Beschluss zur Anhaltung des Bezirksgerichts kann gemäß § 19 Abs. 1 Tuberkulosegesetz binnen 14 Tagen Rekurs erhoben werden. Das zuständige Landesgericht hat sodann innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden.
Da die Anhaltung intensiv in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreift, unterliegt ihre Anordnung gewissen gesetzlichen Beschränkungen. So kann eine Person nur angehalten werden, wenn sie trotz Belehrung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 8 und 9 Tuberkulosegesetz gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt und dadurch eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 18 Abs. 1 Tuberkulosegesetz kann eine angehaltene Person in der Krankenanstalt auf Anordnung der ärztlichen Leitung der Anstalt Bewegungseinschränkungen sowie Verkehrsbeschränkungen mit der Außenwelt unterworfen werden. Dabei darf die Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden. Beschränkungen auf einen einzigen Raum sind nach § 18 Abs. 2 Tuberkulosegesetz von der:dem behandelnden Ärzt:in besonders anzuordnen und zu dokumentieren.
Neben Anhaltungen sind an Tuberkulose erkrankte Personen zudem gemäß § 20 Tuberkulosegesetz unter bestimmten Voraussetzungen in eine zur Behandlung von Tuberkulose eingerichtete Krankenanstalt einzuweisen. Dies ist von der Bezirksverwaltungsbehörde allenfalls unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verfügen, wenn eine unmittelbare und akute Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen von dieser Person ausgeht und die Gefahr nicht durch gelindere Maßnahmen verhindert werden kann. Diese Soforteinweisung wird sodann durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt umgesetzt.
Erforderlichenfalls ist sowohl bei einer Soforteinweisung als auch bei einer Anhaltung nach § 50 Abs. 1 Tuberkulosegesetz die Anwendung von Zwangsmitteln durch Unterstützung des öffentlichen Sicherheitsdienstes zulässig.
Bei unkooperativen Personen besteht nach § 48 Tuberkulosegesetz die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Weiters ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Gefährdung von Menschen durch meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 178 und 179 StGB gerichtlich strafbar. Bei Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit und Nichteinhaltung der Absonderung können sich daher strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Wird einer Gesundheitsbehörde der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, ist sie nach § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.