Ausschluss einzelner Personen und Schließen von Lehranstalten

Bewohner:innen von Ortschaften oder Häusern, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist, können vom Besuch von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten ausgeschlossen werden. Von der erfolgten Ausschließung ist gemäß § 9 EpiG die Leitung der Anstalt zu verständigen. Für die Einhaltung der Beachtung dieses Verbotes sind sowohl die ausgeschlossenen Personen selbst, bei Unmündigen deren gesetzliche Vertreter:innen, als auch die zur Überwachung des Besuches der Anstalt berufenen Organe derselben verantwortlich.

Außerdem kann die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

Ein Ausschluss bzw. Maßnahmen nach § 9 EpiG und eine Schließung können zudem unabhängig von einer Nennung der Krankheiten in der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung) verhängt werden.

Unabhängig von Schulschließungen nach EpiG, die von Bezirksverwaltungsbehörden verfügt werden können, können Schulen auch eigenständig aus organisatorischen Gründen vorübergehende Schließungen oder Maßnahmen nach Schulunterrichtsgesetz zur Einschränkung des Schulbetriebs vornehmen. In diesen Fällen ist eine Befassung der Gesundheitsbehörden nicht erforderlich.