Erhebungen

Erhebungen durch die Gesundheitsbehörden sind wesentlich für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bilden die Voraussetzung für das Setzen weiterer Maßnahmen sowie für die Evaluierung bereits früher gesetzter Maßnahmen. Je schneller kranke Personen sowie deren Kontaktpersonen oder Infektionsquellen identifiziert werden und darauf aufbauend gesundheitsbehördliche Maßnahmen wie Absonderungen erfolgen, desto früher können Infektionsketten unterbrochen und damit die Weiterverbreitung der Krankheit eingedämmt werden.

Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 EpiG sowie § 6 Abs. 1 Tuberkulosegesetz nach Möglichkeit und Tunlichkeit unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist bereits bei bloßem Verdacht des Auftretens dazu verpflichtet, Erhebungen durchzuführen, auch wenn keine bzw. keine vollständige Anzeige vorausgegangen ist. Die Erhebungen können von einem einfachen Telefonat mit der:dem behandelnden Ärzt:in und den betroffenen Personen über gezielte Anamnesen anhand strukturierter Fragebögen bis zu Lokalaugenscheinen und Probennahmen reichen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind dazu verpflichtet, jene Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, im EMS zu verarbeiten.

Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Tuberkuloseerkrankung erhoben, ist sie weiters verpflichtet, die erkrankten Personen gemäß § 9 Abs. 1 Z 8 Tuberkulosegesetz ehestmöglich in einer der Person verständlichen Sprache über die Erkrankung und die mit ihr verbundenen Gefahren, das adäquate Verhalten im Umgang mit der Krankheit, Behandlungs- und Verhaltenspflichten sowie mögliche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Pflichten zu belehren.

Kranke, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Personen sind gemäß § 5 Abs. 1 EpiG sowie § 6 Abs. 3 und 4 Tuberkulosegesetz verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Nach § 5 Abs. 3 EpiG sowie § 6 Abs. 3 Tuberkulosegesetz sind auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde weiters alle Personen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können, wie insbesondere behandelnde Ärzt:innen, Mitarbeiter:innen von Laboren und Gesundheitseinrichtungen, Arbeitgeber:innen, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nachdem diese Aufzählung lediglich demonstrativ ist, sind im Anlassfall auch andere, wie beispielsweise Beförderungsunternehmen, zur Auskunft verpflichtet.

Eine Verweigerung der Auskunft, beispielsweise unter Berufung auf den Datenschutz, ist unzulässig, da eine solche Auskunftspflicht gegenüber der anfragenden Bezirksverwaltungsbehörde als Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung besteht.

Neben den erforderlichen Erhebungen sind zudem gemäß § 6 Abs. 1 EpiG sowohl bei jedem Auftreten als auch bei Verdachtsfällen einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit zu treffen (z.B. Verkehrsbeschränkungen oder Absonderungen). Es liegt dabei grundsätzlich in der Verantwortung der Behörden, die angemessenen Erhebungen und Vorkehrungen umzusetzen. Hierbei ist sowohl auf die Art und das Auftreten der Krankheit Rücksicht zu nehmen als auch auf regionale Behördenstrukturen.

Bei unkooperativen Personen besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 40 Abs. 1 lit. a EpiG sowie § 48 Tuberkulosegesetz. Bei Verschweigen einer vorliegenden, von der:dem Betroffenen zumindest vermuteten anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit können § 178 StGB („Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) oder § 179 StBG („Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) zur Anwendung kommen. Wird einer Gesundheitsbehörde der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, ist sie nach § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.