Schutzimpfungen und Prophylaktika
Bei bestimmten Krankheiten kann es erforderlich sein, bei exponierten Personen zum Schutz vor der Weiterverbreitung der Erkrankung Schutzimpfungen durchzuführen oder Prophylaktika zu geben. § 17 Abs. 3 EpiG ermöglicht der Bezirksverwaltungsbehörde die Anordnung entsprechender Schutzmaßnahmen für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, sowie für Hebammen.
Sofern dies unbedingt erforderlich ist, kann die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika gemäß § 17 Abs. 4 EpiG auch im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen verfügt werden. Es handelt sich hierbei um die Anordnung einer Behandlungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine generelle Anordnung für die Allgemeinbevölkerung ist auf Grundlage des § 17 EpiG jedoch nicht möglich.
Die Anordnung hat durch Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Erforderlichenfalls kann dieser gemäß § 62 AVG zunächst mündlich verkündet werden. Eine mündliche Verkündung per Telefon ist nicht zulässig, wodurch ein:e Vertreter:in der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls vor Ort sein muss. Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung durch Bescheid entfaltet nach § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung, wenn diese gemäß Abs. 2 leg. cit. in diesem Fall ausgeschlossen wird.
Bei Verweigerung der angeordneten Behandlung können eine Absonderung oder Verkehrsbeschränkung angezeigt sein. Weiters besteht nach § 40 Abs. 1 lit. b EpiG die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe.