Desinfektion
Desinfektion ist ein Verfahren, das die Zahl von Krankheitserregern auf Flächen oder Gegenständen so weit reduziert, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgehen kann. Hierfür kommen u.a. chemische, physikalische und chemophysikalische Methoden in Frage. Gemäß § 8 Abs. 1 EpiG unterliegen Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet sind, der behördlichen Desinfektion. Hierfür kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde geeigneter Unternehmen als Verwaltungshelfer:innen bedienen. Die Durchführung der Desinfektion kann aber auch der betroffenen Person selbst angeordnet werden.
Ist eine zweckentsprechende Desinfektion nicht möglich oder im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes zu kostspielig, kann der Gegenstand vernichtet werden. Gegenstände dürfen gemäß § 8 Abs. 2 EpiG der Desinfektion oder Vernichtung nicht entzogen werden. Ein Verstoß gegen diese Anordnung berechtigt die Beschlagnahmung des Gegenstandes nach § 41 EpiG. Weiters besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 40 Abs. 1 lit. a EpiG.