Absonderungen

Bei anzeigepflichtigen Krankheiten kann es erforderlich sein, bestimmte Personen im privaten Wohnbereich oder an einem anderen geeigneten Ort anzuhalten, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu unterbinden. Eine solche Absonderung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 7 Abs. 1a EpiG verfügt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Da die Absonderung intensiv in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreift, unterliegt ihre Anordnung mehrfachen gesetzlichen Beschränkungen. So ist die Anordnung einer Absonderung nur im Einzelfall zulässig. Weiters müssen jene anzeigepflichtigen Krankheiten, bei denen eine Absonderung überhaupt in Betracht kommt, nach § 7 Abs. 1 EpiG mit Verordnung bezeichnet werden. In § 4 der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung) sind jene anzeigepflichtigen Krankheiten aufgelistet, bei denen eine Absonderung verfügt werden kann. Die Auflistung in dieser Verordnung resultiert daher nicht zwingend in einer Absonderung. Es ist vielmehr im Einzelfall von der zuständigen Gesundheitsbehörde zu prüfen, ob die Absonderung geboten ist.

Nach § 2 der Absonderungsverordnung hat eine Absonderung auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Insbesondere ist durch entsprechende Vorkehrungen Vorsorge zu treffen, dass die Krankheit nicht durch die Aus- und Abscheidungen der:des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen weiterverbreitet wird. Neben der Anordnung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, kann eine Absonderung auch Beschränkungen hinsichtlich des Kontakts zu anderen Personen (einschließlich solcher, die im selben Haushalt leben) umfassen. Außerdem können Auflagen oder Ausnahmen, wie die Möglichkeit des Aufsuchens einer medizinischen Einrichtung, vorgesehen werden. Falls eine zweckentsprechende Absonderung in der Wohnung der:des Betroffenen nicht möglich ist oder die Absonderung unterlassen wird, ist die Unterbringung in einer Krankenanstalt mit entsprechender Ausstattung oder einem anderen geeigneten Isolierraum durchzuführen, sofern die Überführung ohne Gefährdung der abzusondernden Person erfolgen kann.

Der Transport von abgesonderten Personen darf nur nach Anordnung jener Bezirksverwaltungsbehörde, in der sich die:der Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige zum Zeitpunkt der Anordnung befindet, erfolgen. Eine Absonderung kann, wenn dies erforderlich ist, auch mit Zwang vollzogen werden. Insbesondere bei Missachtung der behördlich angeordneten Absonderungsmaßnahmen können nach § 28a EpiG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung herangezogen werden.

Darüberhinausgehend können gemäß § 17 Abs. 1 EpiG auch über Träger:innen von Krankheitskeimen einer nicht in der Absonderungsverordnung verankerten anzeigepflichtigen Krankheit Absonderungen verhängt werden.

Die Absonderung hat in der Regel durch Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Erforderlichenfalls kann dieser gemäß § 62 AVG zunächst mündlich verkündet werden. Eine mündliche Verkündung des Bescheids per Telefon ist nicht zulässig, ein:e Vertreter:in der Bezirksverwaltungsbehörde muss daher jedenfalls vor Ort sein. Ein Rechtsmittel gegen den Absonderungsbescheid im Sinne des § 7a Abs. 1 EpiG entfaltet nach § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. keine aufschiebende Wirkung, wenn diese gemäß Abs. 2 leg. cit. in diesem Fall ausgeschlossen wird.

Erforderlichenfalls ist nach § 28a Abs. 1 EpiG auch die Anwendung von Zwangsmitteln (durch Unterstützung des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a in Verbindung mit § 28a EpiG auch mittels verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet (§ 7 Abs. 1 iVm. § 43 Abs. 3, § 28a Abs. 1 EpiG). Auch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist telefonisch nicht möglich, es könnten jedoch Empfehlungen per Telefon ausgesprochen werden, bis ein Bescheid zugestellt wird.

Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie nach § 7a Abs. 6 EpiG dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in Abstand von höchstens vier Wochen ab der Anordnung der Absonderung über deren Notwendigkeit. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsakten hierzu dem Landesverwaltungsgericht rechtzeitig, jedenfalls spätestens eine Woche vor den gegenständlichen Terminen, vorzulegen und muss dabei begründen, warum die Absonderung weiterhin erforderlich ist.

Bei unkooperativen Personen besteht nach § 40 Abs. 1 lit. b EpiG die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Weiters ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß §§ 178 und 179 StGB gerichtlich strafbar. Bei Vorliegen einer übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit und Nichteinhaltung der Absonderung, können sich daher strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Wird einer Gesundheitsbehörde der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, ist sie nach § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.