Bestätigter Fall
Definition des bestätigten Falles
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 3 iVm Anhang I Abschnitt 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall von HPAI anzusehen, wenn
- in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde oder
- in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den HPAI-Erreger spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder
- bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode (z.B. Antikörpernachweis) erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.
Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger entweder
- ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 oder ein Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 oder
- ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 sein, das an der Spaltstelle des Hämagglutininmoleküls (HA0) eine Sequenz von multiplen basischen Aminosäuren aufweist, die der bei anderen HPAI-Isolaten festgestellten Sequenz ähnelt.
Vorgehen der Behörde
Der Unternehmer ist über das positive Ergebnis umgehend zu informieren.
Im Fall einer Bestätigung der HPAI hat die BVB zusätzlich zu den für den Verdachtsfall vorgesehenen Maßnahmen auch weitere Maßnahmen anzuordnen. Insgesamt ist daher Folgendes anzuordnen:
- Verbringungen gehaltener Tiere (Vögel und andere Tiere) in den Betrieb sowie aus dem Betrieb heraus sind verboten.
- Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit der HPAI kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus sind verboten.
- Die gehaltenen Vögel sind zu isolieren und vor dem Kontakt mit wild lebenden Tieren und anderen Tieren zu schützen.
- Die Tötung von Tieren ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Behörde gestattet.
- Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen und Transportmitteln in die Betriebe sind verboten.
- Der Personenverkehr ist auf das Nötigste zu beschränken. Bei jedem Betreten der Stallräumlichkeiten durch betriebsfremde Personen ist dies zu dokumentieren.
- Die Tötung aller im Betrieb gehaltenen Vögel ist durch Organe der Behörde oder deren beauftragte Personen durchzuführen. Dies hat so zu erfolgen, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers während oder nach der Tötung vermieden wird.
- Die Körper oder Teile von Körpern von verendeten oder getöteten gehaltenen Vögeln, sind im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.
- Im Betrieb befindliche potentiell kontaminierte tierische Nebenprodukte sind bis zu ihrer Beseitigung zu isolieren.
- Im Betrieb befindliche potentiell kontaminierte Materialien oder Stoffe, die sich reinigen und desinfizieren lassen, sind bis zum Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu isolieren.
- Im Betrieb befindliche Futtermittel und sonstige Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen, sind zu isolieren, bis die Beseitigung unter der Aufsicht von amtlichen Tierärzt:innen abgeschlossen ist.
- Der Transport von potentiell kontaminierten tierischen Nebenprodukten sowie Futtermittel und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen, hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
- Es werden alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen, um eine mögliche Ausbreitung der HPAI auf nicht infizierte gehaltene oder wild lebende Vögel, andere Tierarten oder auf Menschen zu vermeiden. Hier können betriebsspezifische Maßnahmen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten angeordnet werden.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Es kann die Bescheidvorlage in Anlage 3 verwendet werden.
Ausnahmen von Tötungen gemäß Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie die Anordnung von zusätzlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 14 leg. cit. dürfen nur nach Durchführung einer Risikobewertung und nach Rücksprache mit dem Bundesministerium gewährt werden.
Technische Einrichtung von Zonen
Allgemeines zur Verwendung der Datenbank VIS bei Ausbruch einer Tierkrankheit der Kategorie A gemäß Tiergesundheitsrecht (AHL). Nach einem Ausbruch einer Tierseuche der Kategorie A kann die Einrichtung von Sperrzonen, infizierten Zonen und gegebenenfalls weiteren Zonen notwendig werden. Nach Festlegung der jeweiligen geografischen Ausdehnung durch die zuständigen Veterinärbehörden, gegebenenfalls unter Mithilfe der operationellen Expertengruppe, wird die technische Einrichtung von Zonen im VIS durch das BMASGPK durchgeführt bzw. veranlasst. Eine gegebenenfalls notwendige geografische Anpassung einer bereits im VIS erstellten Zone wird technisch ebenfalls durch das BMASGPK durchgeführt bzw. veranlasst. Dadurch wird sichergestellt, dass alle zuständigen Veterinärbehörden jederzeit über denselben Informationsstand zur Zonenziehung verfügen.
Die rechtliche Etablierung der Zonen erfolgt durch das BMASGPK im Rahmen einer Verordnung.
Einrichtung und Verwendung einer Seuchen-ID
Im Falle eines Ausbruchs einer Kategorie A Tierkrankheit, die zu einer Einrichtung von Zonen führt, wird im VIS vom BMASGPK eine Seuchen-ID erstellt. Erstellte Seuchen-IDs können unter dem Menüpunkt „BKB“ – „Seuchen IDs“ eingesehen werden. Sie bestehen aus dem Kürzel der Tierkrankheit, dem Jahr der Erstellung und einer fortlaufenden Zahl (z.B. HPAI-2022-01). Die Seuchen-ID dient der raschen und eindeutigen Zuordnung amtlicher Kontrollbesuche bei tierhaltenden Betrieben, die aufgrund eines bestimmten Seuchenausbruchs in einer Zone durchgeführt werden. Daher ist sie verpflichtend bei allen TKH-S BKBs, die der Dokumentation amtlicher Kontrollbesuche von tierhaltenden Betrieben in einer Zone dienen, anzugeben. Die Verwendung der Seuchen-ID unterstützt die Planung und laufende Auswertung von amtlichen Kontrollbesuchen bei tierhaltenden Betrieben in einer Zone.
Verwendung des BKB „TKH-S“ zur Planung, Dokumentation und Auswertung von amtlichen Kontrollbesuchen tierhaltender Betriebe in Zonen
Nach der Einrichtung von Zonen werden alle im VIS registrierten tierhaltenden Betriebe mit empfänglichem Tierbestand, die in diesen Zonen liegen, erhoben. Dies wird durch das BMASGPK veranlasst. Die Daten zu den erhobenen Betrieben werden allen zuständigen Veterinärbehörden in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt. Abhängig von der Art der eingerichteten Zone müssen amtliche Kontrollbesuche entweder bei allen oder bei einer Stichprobe der erhobenen tierhaltenden Betriebe so bald wie möglich nach Einrichtung der Zone durchgeführt werden. Die Planung, Dokumentation und Auswertung dieser Kontrollbesuche erfolgt im VIS durch die Anlage eines BKB TKH-S.
Zu diesem Zweck wird bei allen tierhaltenden Betrieben, bei denen ein amtlicher Kontrollbesuch erforderlich ist, ein BKB TKH-S mittels Massenanlage generiert. Die Auswahl der Betriebe, bei denen ein amtlicher Kontrollbesuch vorgesehen ist, erfolgt vor der Massenanlage durch die zuständigen Veterinärbehörden. Dabei wird ebenfalls festgelegt, welche Priorität (hoch, mittel, niedrig) amtliche Kontrollbesuche von den ermittelten Betrieben aufweisen sollen. Die technische Durchführung der Massenanlage im VIS wird bei Bedarf durch die AGES Bereich Integrative Risikobewertung, Daten & Statistik (AGES DSR) gewährleistet. Nach der Durchführung der Massenanlage durch AGES DSR werden die zuständigen Veterinärbehörden davon in Kenntnis gesetzt (durch Übermittlung einer Excel-Tabelle mit einer Auflistung der Betriebe, auf denen ein TKH-S erstellt wurde, verknüpft mit der BKB-Bezeichnung und der Priorität). Diese Information steht den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auch direkt im VIS zur Verfügung. Die verpflichtende Angabe der Seuchen-ID bei allen TKH-S BKBs, die zur Bekämpfung des Seuchenausbruchs erstellt wurden, erlaubt eine laufende Auswertung der geplanten und bereits durchgeführten amtlichen Kontrollbesuche und ihrer Ergebnisse.
Die vorgegebenen Kontrollkategorien des BKB TKH-S sind:
- Dokumentenkontrolle (Erzeugung, Gesundheitszustand, Rückverfolgbarkeit)
- Biosicherheitsmaßnahmen
- Klinische Untersuchung
Diese Kontrollkategorien entsprechen den Kontrollaufgaben von amtlichen Tierärzten bei Besuchen von Betrieben in Sperrzonen gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Falls beim Betriebskontrollbesuch Mängel bei der Kontrollkategorie "Dokumentenkontrolle" oder "Biosicherheitsmaßnahmen" festgestellt werden, kann je nach Situation entweder das Ergebnis "erfüllt mit Auflagen" oder das Ergebnis "nicht erfüllt" bei der entsprechenden Kontrollkategorie ausgewählt werden. Bei "erfüllt mit Auflagen" ist der Betrieb nachweislich über die Abstellung des Mangels zu informieren und dies ist im Kommentarfeld der jeweiligen Kontrollkategorie zu dokumentieren. Es ist kein weiterer Kontrollbesuch notwendig. Bei "nicht erfüllt" ist der Betrieb nachweislich über die Abstellung des Mangels zu informieren und dies ist im Kommentarfeld des BKB zu dokumentieren. Diese Betriebe müssen aber einem weiteren Kontrollbesuch in angemessenem Abstand unterzogen werden, jedenfalls jedoch vor Aufhebung der zugrundeliegenden Zone.
Wenn sich bei der klinischen Untersuchung empfängliche Tiere als verdächtig auf die zu untersuchende Tierkrankheit erweisen, muss für die Kontrollkategorie "Klinische Untersuchung" das Ergebnis "verdächtig" ausgewählt werden. In diesen Fällen ist zwingend eine Probennahme zur Abklärung des Verdachts durchzuführen. Dazu wird die jeweilige Krankheit (z.B. HPAI) mit der Schaltfläche "Kontrollkategorie hinzufügen" im BKB hinzugefügt und die Proben werden erfasst. Durch das Auswählen des vorläufigen Ergebnisses "verdächtig" bei der Tierkrankheit wird automatisch ein Veterinärfall im Status "verdächtig" auf dem Betrieb ausgelöst. Der Betrieb wird vorläufig gesperrt. Es ist notwendig, die Betriebssperre im VIS zu dokumentieren.
Bei der Durchführung der amtlichen Betriebskontrolle ist der empfängliche Tierbestand des Betriebs zu erheben und im VIS zu erfassen. Weiters ist die Nutzungsart (über Angabe der Betriebstypen) im VIS anzupassen, falls dies mit den bestehenden Einträgen nicht übereinstimmt.
Falls im Zuge von Betriebskontrollen in Zonen weitere tierhaltende Betriebe mit empfänglichem Tierbestand aufgefunden werden, die nicht im VIS registriert sind, muss die Registrierung unverzüglich veranlasst werden. Falls ein amtlicher Kontrollbesuch auf diesem Betrieb notwendig ist, muss ein BKB TKH-S von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf diesem Betrieb angelegt werden.
Beauftragung von amtlich beauftragten Tierärzt:innen zur Kontrolle von tierhaltenden Betrieben in Zonen - Zugang zum VIS
Amtlich beauftragte Tierärzt:innen können im Bedarfsfall mit amtlichen Kontrollbesuchen von tierhaltenden Betrieben in Zonen beauftragt werden. Damit diese auf das VIS zugreifen können, muss ihnen ein Zugang über das Stammportal des jeweiligen Bundeslandes in der Rolle "Seuchentierarzt" eingeräumt werden.
TKH-S BKBs können von Personen, die im VIS die Rolle "Seuchentierarzt" zugewiesen haben, bearbeitet werden. Vorab müssen diesen Personen allerdings durch die zuständige Veterinärbehörde im VIS bestimmte Betriebe oder bestimmte Gemeinden zugeordnet werden (Menüpunkt „Tierärzte“ – „Gemeindezuordnung bzw. Betriebszuordnung“). Dadurch wird sichergestellt, dass amtlich beauftragte Tierärzt:innen nur auf die BKBs jener Betriebe/Gemeinden zugreifen können, für deren Kontrolle sie von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmt wurden.
Wenn sich bei einem Kontrollbesuch empfängliche Tiere als verdächtig auf die zu untersuchende Tierkrankheit erweisen, müssen amtlich beauftragte Tierärzt:innen dies unmittelbar denzuständigen Amtstierärzt:innen mitteilen, um das weitere Vorgehen festzulegen. Die Rolle "Seuchentierarzt" kann die jeweilige Krankheit in den BKB hinzufügen und die Proben erfassen. Allerdings kann diese Rolle die Ergebnisausprägung der Kontrollkategorie Tierkrankheit nur auf "unbestimmt" setzen. Im Falle eines klinischen Verdachts muss daher von zuständigen Amtstierärzt:innen die Kontrollkategorie der jeweiligen Tierkrankheit auf "verdächtig" gesetzt werden und damit automatisch ein Veterinärfall im Status "verdächtig" auf dem Betrieb ausgelöst werden.
Die Rolle "Seuchentierarzt" erlaubt die Erfassung des empfänglichen Tierbestandes des kontrollierten Betriebs, allerdings keine Änderung der Betriebstypen.
Erhebung Kontaktbetriebe und Verbringungen im Überwachungszeitraum
Falls es bei einem Verdacht oder einem Nachweis einer Kategorie A Krankheit auf einem Betrieb notwendig ist, die Verbringungen und die Kontaktbetriebe für den Überwachungszeitraum von 21 Tagen gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/687 zu ermitteln, wird dies durch die zentrale Veterinärbehörde unter Einbeziehung der AGES DSR veranlasst und allen beteiligten Veterinärbehörden für ihre Zwecke zur Verfügung gestellt.
Anlage von BKBs für Kontrollen im Falle eines Ausbruchs
Leitfaden über die VIS Anlage von Betriebskontrollen und Untersuchungen zur Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest)
- Geplante Betriebsuntersuchungen in Sperrzonen aufgrund eines bestätigten Ausbruchs:
Anlegen als: BKB TKH-S, mit Angabe einer Seuchen-ID.
Falls ein Betrieb bei der Kontrolle verdächtig auf HPAI ist, in den BKB TKH-S die Kontrollkategorie HPAI im Status "verdächtig" hinzufügen. Dabei wird ein Veterinärfall im Status "verdächtig" automatisch angelegt. Die vorläufige Betriebssperre im Veterinärfall eintragen.
Bei Nichtnachweis von HPAI den Veterinärfall als "nicht bestätigt" beenden (falls dies nicht bereits automatisch bei der Rückübermittlung der negativen Untersuchungsergebnisse
erfolgt ist - kontrollieren!).
Bei Nachweis von HPAI die Probenergebnisse im BKB (bei Probe und Kontrollkategorie) bestätigen und relevante Informationen (Sperren, Tötungen, Fälle/Cases, Reinigung und
Desinfektion) im Veterinärfall eintragen. Es wird für diesen Ausbruch keine neue Seuchen-ID erstellt.
Nach Beendigung aller Maßnahmen am Betrieb Veterinärfall beenden.
- Betriebskontrollen aufgrund von epidemiologischen Rückverfolgungen von Ausbruchsbetrieben (Kontaktbetriebe): Anlegen als: BKB TKH-V mit der Kontrollkategorie HPAI im Status "unbestimmt", mit Angabe der zugehörigen Seuchen-ID.
Bei Nichtnachweis von HPAI sind keine weiteren Aktivitäten notwendig.
Bei Nachweis von HPAI die Probenergebnisse im BKB (bei Probe und Kontrollkategorie) bestätigen. Dabei wird ein Veterinärfall im Status "bestätigt" automatisch angelegt. Relevante Informationen (Sperren, Tötungen, Fälle/Cases, Reinigung und Desinfektion) im Veterinärfall eintragen.
Nach Beendigung aller Maßnahmen am Betrieb Veterinärfall beenden.
- Wiederholte Betriebskontrolle eines bestätigten Ausbruchsbetriebs:
Anlegen als: BKB TKH-S, mit Angabe der zugehörigen Seuchen-ID.
Falls dabei eine Probennahme erfolgt, die Kontrollkategorie HPAI im Status "unbestimmt" hinzufügen.
- Verdächtiger Betrieb innerhalb einer Sperrzone (unabhängig von einem eventuell bereits geplanten oder durchgeführten BKB TKH-S):
Anlegen als: BKB TKH-V mit der Kontrollkategorie HPAI im Status "unbestimmt" oder
"verdächtig" (je nach Risikoeinschätzung), mit Angabe der zugehörigen Seuchen-ID.
- Betriebe innerhalb von Sperrzonen, die Untersuchungen für Verbringungen benötigen:
Anlegen als: BKB „Tierkrankheit – Monitoring“ (TKH-M) mit der Kontrollkategorie HPAI im Status "unbestimmt", mit Angabe der zugehörigen Seuchen-ID.
- Betriebskontrollen und Untersuchungen für die Wiederbelegung eines bestätigten Ausbruchsbetriebes:
Anlegen entweder als: BKB TKH-M mit der Kontrollkategorie HPAI im Status "unbestimmt", mit Angabe der zugehörigen Seuchen-ID (Untersuchung/Beprobung der für die Wiederbelegung vorgesehenen Tiere);
oder als: BKB TKH-S, mit Angabe der zugehörigen Seuchen-ID (Betriebsbesuch und Beprobung des wiederbelegten Betriebs am Ende des Überwachungszeitraums); für die Probennahme die Kontrollkategorie HPAI im Status "unbestimmt" hinzufügen.
Probenanlage für HPAI-Untersuchungen in einem BKB:
Alle gezogenen und eingeschickten Proben müssen im jeweiligen BKB als Probenserie angelegt werden („Sammelprobe“ nur dann verwenden, wenn eine solche auch tatsächlich gezogen wurde, z.B. Stiefeltupfer). Wenn man Probenserie anklickt, werden über eine Eingabemaske parallel alle nötigen Proben angelegt, die die gleichen Voraussetzungen haben. Es ist nicht nötig, die einzelnen Proben einem Individuum zuzuordnen.
Keulung
Alle Vögel des Betriebs sind behördlich zu keulen. Die BVB hat die Keulung bescheidmäßig anzuordnen. Die Keulung ist grundsätzlich durch die BVB durchzuführen. Bundeslandspezifisch hat die Keulung durch landeseigene Geräte oder im Rahmen von Verträgen in der Privatwirtschaftsverwaltung der Länder zu erfolgen. In Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium kann von der BVB eine externe Firma zur Keulung (auf Kosten des Bundes) beauftragt werden. In diesem Fall hat die BVB stellvertretend für den Bund den Vertrag abzuschließen.
Unmittelbar nach Keulung findet die vorläufige Reinigung und Desinfektion statt (siehe 3.1).
Im Rahmen der Keulung sind Proben für HPAI nach Rücksprache mit der AGES Mödling zu nehmen.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Es kann die Bescheidvorlage in Anlage 4 verwendet werden.
Die im Rahmen der Keulung beteiligten Personen sind als Kontaktpersonen zu erheben und eine Liste an die Sanitätsbehörde bzw. die Amtstier:ärztinnen zu übermitteln. Siehe hierzu Flowchart Informationsfluss VET-MED-HPAI-Ausbruch.
Entschädigung der getöteten Tiere
Gehaltene Tiere, die aufgrund einer behördlichen Anordnung (oder einer Verordnung) getötet worden sind oder nach Anordnung der Tötung verendet sind oder nach einer Meldung, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung verendet sind, sind mit Bescheid des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nach dem von der Bundesministerin vorgegebenen Tarif zu entschädigen.
Die Tarife finden sich in der Kundmachung zur Festlegung eines Werttarifes für Geflügel, veröffentlicht in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten 2024/11c-1.
Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 1 lit a bis c TGG 2024
Entschädigung für Bruteier und Eier für den menschlichen Verzehr
Wenn Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr im Zuge der Tierseuchenbekämpfung aufgrund einer behördlichen Anordnung beseitigt worden sind, sind sie mit Bescheid des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nach dem von der Bundesministerin vorgegebenen Tarif zu entschädigen.
Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 1a TGG 2024
Letzte Aktualisierung: 17.11.2025