Epidemiologische Untersuchung
Erste epidemiologische Erhebung bei Verdacht
Die BVB hat unverzüglich (siehe Kapitel 1.4.1) eine epidemiologische Erhebung mit einem Erhebungsbogen (im Anhang) betreffend Kontaktbetriebe, Personenverkehr, Tierverkehr, Produktionsdaten und klinische Symptome durchzuführen. Ziel ist es, eine eventuelle Eintragsquelle zu eruieren und eine potentielle Weiterverbreitung zu verhindern. Die epidemiologische Erhebung ist im Dienstweg an das BMASGPK zu übermitteln (tierseuche@gesundheitsministerium.gv.at).
Weiterführende epidemiologische Erhebung bei Bestätigung
Nach Bestätigung der HPAI hat die BVB die epidemiologische Untersuchung mit einem Erhebungsbogen (im Anhang) weiterzuführen. In diesem Rahmen sind alle epidemiologisch mit dem betroffenen Betrieb zusammenhängenden Betriebe, Transportmittel und sonstige relevante Orte zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind alle im betroffenen Betrieb gehaltenen Tiere, Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die HPAI verbreiten dürften zu ermitteln. Dies beinhaltet diejenigen Materialien, die in den Betrieb gesandt, aus dem Betrieb versandt oder mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind. Die Rückverfolgung muss mindestens für den Zeitraum von 21 Tagen erfolgen, rückgerechnet ab dem Tag der Meldung des Verdachtsfalles.
Auf Ersuchen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau kann die epidemiologische Untersuchung durch ein Expertenteam der AGES erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch den Bund. Der Unternehmer wird durch die BVB darüber verständigt.
Die epidemiologische Erhebung ist im Dienstweg an das BMASGPK bzw. die von ihm beauftragte Stelle zu übermitteln (tierseuche@gesundheitsministerium.gv.at).
Die Rückverfolgung kann nach Durchführung einer Risikobewertung für Produkte entfallen, die einer risikomindernden Behandlung im Sinne des Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/429 iVm Art. 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
§ 7 Abs. 2 TGG.
Maßnahmen in Kontaktbetrieben
Lebende Tiere
Für den Fall, dass aufgrund der epidemiologischen Untersuchung festgestellt wurde, dass lebende gehaltene Vögel während des Zeitraumes von 21 Tagen in den bzw. aus dem betroffenen Betrieb verbracht wurden, führt die BVB auf den Kontaktbetrieben Untersuchungen durch, ob sich die Seuche auf diese Betriebe ausgebreitet hat.
Sollte der Nachweis vorliegen, dass sich die HPAI auf einen Kontaktbetrieb ausgeweitet hat, wendet die BVB die regulären Maßnahmen für einen Ausbruch der HPAI am Betrieb an. Zudem führt die BVB auch eine epidemiologische Untersuchung ausgehend von diesem neuen Ausbruchsbetrieb durch.
Betriebe, die Geflügel halten, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus betroffenen Betrieben stammen, werden für einen Zeitraum von 21 Tagen unter amtliche Überwachung gestellt.
Sollte für Kontaktbetriebe die örtliche Zuständigkeit einer anderen BVB vorliegen, hat die BVB des Ursprungsbetriebes die BVB des Kontaktbetriebes im Dienstweg zu verständigen.
Rechtsgrundlage: Art. 18 sowie Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Erzeugnisse und sonstige Materialien oder Stoffe
Die Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der ermittelten Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleisch, Eier zum menschlichen Verzehr) mindestens bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb an. Bei der Auswahl der zu verwendenden Behandlungen ist analog nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorzugehen.
Die BVB ordnet zudem die Verarbeitung (sofern noch nicht angebrütet) oder die Beseitigung der Bruteier, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind, bis zur Brüterei oder zum Schlupfbetrieb an.
Die Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (ausgenommen Gülle und Mist) bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb an.
Die Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der ermittelten Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu bis zum Ort der Lagerung an.
Bezüglich sonstiger Materialien oder Stoffe, die kontaminiert sein könnten, muss gemäß den situationsabhängigen Vorgaben der Behörde vorgegangen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Kontaktpersonen
Die Kontaktdaten aller Personen, die mit potentiell infektiösen Tieren oder Materialien oder sonstigen Stoffen in Kontakt gekommen sind, sind im Rahmen einer ad hoc-Erhebung bereits im Verdachtsfall zu erheben. Im Falle der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs sind diese Daten an die Sanitätsbehörde bzw. die Amtsärzt:innen weiterzugeben (siehe Kapitel 1.4.1 und 1.4.3). Hier ist die behördeninterne Meldeschiene einzuhalten. Diese ist im Flowchart Informationsfluss VET-MED-HPAI-Ausbruch dargestellt.
Letzte Aktualisierung: 17.11.2025