Sperrzonen
Allgemeines
Nach einem Ausbruch der HPAI ist grundsätzlich eine Sperrzone einzurichten. Diese besteht aus einer Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km um den Ausbruchsbetrieb sowie einer Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km um den Ausbruchsbetrieb. Die Radien verstehen sich als Mindestangaben. Je nach Situation kann unter Abwägung etwa des Seuchenprofils, der Betriebsdichte, des zoonotischen Potentials, der epidemiologischen Daten, der Seuchenbekämpfungsstrategie, der ökologischen, hydrologischen und witterungsbedingten Faktoren und der geografischen Lage auch eine größere Zone festgelegt werden. Zudem kann, sofern erforderlich auch eine „weitere Sperrzone“ um oder angrenzend an die Überwachungszone eingerichtet werden.
Die Bundesministerin entscheidet über die Sperrzone unter Berücksichtigung der von den örtlich betroffenen Landeshauptleuten vorzuschlagenden Gebietenund macht diese in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kund. Die Sperrzone wird von der Bundesministerin regelmäßig evaluiert und ggf. angepasst.
Siehe auch Technische Einrichtung von Zonen.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 64 AHL iVm Art. 60 Buchstabe b
- Art. 21 iVm Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
- § 4 Abs. 5 TGG 2024
- § 3 HPAI-BV
Ausnahmen
Wenn ein Ausbruch duch den HPAIV an folgenden Orten stattfindet, kann die Bundesministerin nach Durchführung einer Risikobewertung von der Einrichtung einer Sperrzone absehen:
- In Brütereien
- In Transportmitteln
- An Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden
- In Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, sofern sie weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Berührung kommen
- In Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte
- In zugelassenen geschlossenen Betrieben
- In Betrieben, die Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten halten
- In Betrieben mit Tieren, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert wurden
- In Betrieben, die Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert halten
Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs.3 und Art. 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Maßnahmen in der Sperrzone
Verzeichnis der Betriebe
Die BVB hat unverzüglich die Daten im VIS zu aktualisieren, bezüglich Betriebe in der Sperrzone, die Vögel halten.
Präventivtötung
Die Tötung von Vögeln in Betrieben in der Sperrzone, gemäß Art. 22 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die nicht von einem Ausbruch der HPAI betroffen sind, ist nur auf Anordnung des BMASGPK durchzuführen
Ganze Körper oder Teile von toten Vögeln
Ganze Körper oder Teile von toten gehaltenen oder wild lebenden Vögeln dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der BVB und nur in eine entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage aus der Sperrzone transportiert werden. Diese Anlage muss sich in Österreich befinden. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten zulässig. Im Genehmigungsbescheid ist mit Hilfe von Auflagen sicherzustellen, dass der Transport ohne Unterbrechung und Entladen in der Sperrzone, möglichst über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, die Vögel halten, durchgeführt wird.
Die Abholung der Tierkörper oder Teile davon muss derart erfolgen, dass das Transportmittel an der Betriebsgrenze hält. Sobald das Fahrzeug die Sperrzone verlässt, darf kein weiterer Betrieb – außer der Bestimmungsbetrieb – angefahren werden.
Probennahmen durch Tierärzte
Probennahmen von Tierärzt:innen in Betrieben, in denen Vögel gehalten werden, die anderen Zwecken als dem Ausschluss der HPAI dienen, sind nur zulässig, wenn sie von der BVB genehmigt werden (Art. 22 Abs. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687).
Anforderungen an Transportmittel
Transportmittel, die Vögel und deren Erzeugnisse innerhalb einer Sperrzone transportieren, müssen
- so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird und
- unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden.
Die Reinigung und Desinfektion hat nach den Vorgaben des Kapitels Reinigung und Desinfektion zu erfolgen und muss angemessen dokumentiert sein. Der Transportunternehmer hat diese Dokumentation im Rahmen einer amtlichen Kontrolle vorzuweisen.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 65 iVm Art. 61 der Verordnung (EU) 2016/429
- § 4 Abs. 2 und § 5 der HPAI-BV iVm Art.22 und Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Letzte Aktualisierung: 17.11.2025