Verbringungen aus der Schutzzone und Überwachungszone

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Allgemeine Voraussetzungen

Für jegliche Verbringung von Geflügel, Bruteiern, Konsumeiern oder frischem Geflügelfleisch aus einer als Schutzzone oder Überwachungszone ausgewiesenen Region muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag gestellt werden.

Für den Transportweg sind folgende grundlegende Anforderungen innerhalb von Österreich zu erfüllen: (Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb in AT), wenn der Transportweg sich über andere Mitgliedsstaaten erstreckt (z.B. Seewinkel, deutsches Eck) muss eine Rücksprache mit dem BMASGPK erfolgen.):

  • Die Verbringung muss ausschließlich innerhalb des österreichischen Bundesgebietes erfolgen. Sollten Tiere oder tierische Erzeugnisse über die Staatsgrenze hinaus verbracht werden, ist eine gesonderte Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und eine Rücksprache mit dem BMASGPK erforderlich.
  • Der Transport darf ausschließlich auf benannten Strecken und – sofern möglich – auf Hauptverkehrsachsen und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden erfolgen.
  • Eine Entladung oder sonstige Unterbrechung während des Transportes ist unzulässig. Es ist daher eine durchgehende, nachvollziehbare Dokumentation des Transportweges und -ablaufs sicherzustellen.

Vor Genehmigung der Verbringung hat eine amtstierärztliche Kontrolle des Betriebes stattzufinden:

  • Diese umfasst eine klinische Untersuchung sämtlicher Tiere, insbesondere der für den Transport vorgesehenen Tiere.
  • Sofern erforderlich, muss ein Negativbefund einer Laboruntersuchung vorliegen. Die Notwendigkeit wird vom Ministerium vorgegeben.
  • Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden. Die Plombierung ist von der antragstellenden Person zu dokumentieren, etwa durch Fotografien der Plombe, aller amtlichen Kennzeichen des Transportfahrzeuges sowie eines Lichtbildes der antragstellenden Person. Zudem kann auch eine amtliche Verplombung erfolgen.

Im Falle von Schlachtgeflügel ist der nächstgelegene geeignete Schlachtbetrieb innerhalb oder – wenn erforderlich – außerhalb der Sperrzone zu wählen.

Der Bestimmungsbetrieb muss vor Durchführung der Verbringung informiert sein und seine Zustimmung schriftlich erteilen. Diese Zustimmung bzw. Bestätigung ist dem Antrag beizulegen.

Die BVB des Herkunftsbetriebes hat zudem die zuständige BVB des Bestimmungsbetriebes zu informieren.

Eine Verbringung darf erst nach erfolgter Genehmigung durch Bescheid erfolgen. Beim Transport ist der Bescheid mitzuführen.

Rechtsgrundlage: Artikel 28 (Schutzzone) bzw. Artikel 43 (Überwachungszone) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Spezifische Anforderungen

Für bestimmte Kategorien von Tieren oder Erzeugnissen gelten zusätzliche spezifische Anforderungen. Diese sind im Folgenden nach Verbringungskategorie gegliedert dargestellt:

Verbringung von Schlachtgeflügel aus der Zone zum Schlachthof

Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der:

  • so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt
  • in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder
  • so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen ist in der Schutzzone sicherzustellen, dass das Transportmittel zum Zeitpunkt der Verladung verplombt wird. Die Dokumentation dieser Maßnahme erfolgt anhand von Fotografien wie in Abschnitt 7.1 beschrieben

Der amtliche Tierarzt am Schlachthof informiert die BVB des Ursprungsortes über die tatsächliche Schlachtung.

Rechtsgrundlage: Artikel 29 (Schutzzone) bzw. Artikel 44 (Überwachungszone) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Verbringung von Schlachtgeflügel in die Zone zum Schlachthof

Die Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden und auch getrennt geschlachtet werden. Das Fleisch unterliegt keinen Beschränkungen.

Das Transportmittel muss gereinigt und desinfiziert werden.

Verbringung von Eintagsküken und Junglegegeflügel

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen ist in der Schutzzone sicherzustellen, dass das Transportmittel zum Zeitpunkt der Verladung verplombt wird. Die Dokumentation dieser Maßnahme erfolgt gemäß Abschnitt 7.1.

Für den Bestimmungsbetrieb gelten folgende Auflagen:

  • Die Tiere müssen unter amtliche Überwachung gestellt werden, mindestens 21 Tage am Bestimmungsbetrieb außerhalb der Sperrzone verbleiben und – im Fall von Junglegegeflügel – in einer separaten epidemiologischen Einheit gehalten werden.

Rechtsgrundlage hierfür bietet Artikel 30 (Schutzzone) bzw. Artikel 46 (Überwachungszone) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Verbringung von Bruteiern

 

Die allgemeinen Voraussetzungen sind einzuhalten. Darüber hinaus sind Bruteier sowie deren Verpackungen vor dem Versand zu desinfizieren.

Werden Bruteier aus der Schutzzone verbracht, ist zusätzlich

  • ein negativer klinischer Befund des Elterntierbestandes nachzuweisen und
  • eine Verplombung des Transportmittels durchzuführen. Die Dokumentation dieser Maßnahme erfolgt gemäß Abschnitt 7.1.

für den Bestimmungsbetrieb:

  • Nach dem Schlupf muss der Bestimmungsbetrieb 21 Tage amtlich überwacht werden.
  • Sofern die Küken verbracht werden, muss eine Verplombung des Transportmittels durchgeführt werden. Die Dokumentation dieser Maßnahme erfolgt gemäß Abschnitt 7.1.

Rechtsgrundlage: Artikel 31 (Schutzzone) bzw. Artikel 47 (Überwachungszone) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

 

Verbringen von Bruteiern in die Überwachungszone (in House – Brüten)

Die Verbringung von Bruteiern ist nur in die Überwachungszone möglich (NICHT in die Schutzzone).

Dafür gilt:

  • Im Bestimmungsbetrieb in der Überwachungszone muss die zuständige BVB eine behördliche Risikoanalyse durchführen. Die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko der weiteren Seuchenausbreitung vernachlässigbar ist.
  • Die Dokumentation der Beladung der Bruteier (Biosicherheit), wird bei der Lieferung mitgeschickt und von der BVB des Bestimmungsbetriebes bei der Anlieferung kontrolliert.
  • Die lückenlose Dokumentation über die Route der Transportfahrzeuge wird vorgelegt und nur ein einziger Betrieb wird angefahren.
  • Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Transportfahrzeuge wird vorgelegt.
  • Dokumentation der Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, der Eierwagen, der Schuhe des Fahrers etc.
  • Ein Biosicherheitskonzept für die Betreuung der Küken wird erstellt und der Behörde vorgelegt. Biosicherheitsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen von Stallungen hinsichtlich Personal und Material werden strikt eingehalten und dokumentiert
  • Auffälligkeiten in der Kükenherde sind unmittelbar an die BVB sowie den bzw. die Betreuungstierarzt bzw. Betreuungstierärztin zu melden.

Nicht geschlüpfte Eier oder Eierschalen werden als TNP normal entsorgt.

Rechtsgrundlage: Artikel 43 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Verbringung von frischem Geflügelfleisch

 

Für Fleisch, das von Tieren, die in der Überwachungszone gehalten werden, gewonnen wird, sind die allgemeinen Bedingungen einzuhalten.Für Fleisch, das von Tieren, die in der Schutzzone gehalten werden, gewonnen wird, gilt:

Frisches Fleisch:

  • Frisches Fleisch ist mit einem speziellen Kennzeichen "ATxxxxx" (Ländercode und Zulassungsnummer) zu versehen, das nicht Teil des ovalen Tauglichkeitskennzeichens ist (z.B. rundes Tauglichkeitskennzeichen).
  • Eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten ist untersagt.

Frisches Fleisch, das zur Verarbeitung in einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist (Wärmebehandlung Anhang VII)

Das frische Fleisch ist entweder mit einem ovalen Identitätskennzeichen mit einem diagonalen Kreuz zu kennzeichnen oder

  • es ist am Fleisch (an den Karkassen) folgendes Genusstauglichkeitskennzeichen anzubringen: ovaler Stempel mit AT, Zulassungsnummer und EU und zwei überkreuzende gerade Linien.
  • Der Verarbeitungsbetrieb muss so nahe wie möglich an der Sperrzone liegen (kann auch in einem anderen Mitgliedstaat sein) und ist unter veterinärbehördlicher Aufsicht. Das bedeutet, dass der Verarbeitungsbetrieb zugelassen sein muss.
  • Nach der Erhitzung im Verarbeitungsbetrieb ist das Fleisch voll verkehrsfähig (auch außerhalb von AT).

Anmerkung:

Auf Geflügel-Schlachtkörpern werden üblicherweise keine Genusstauglichkeitskennzeichen (Stempel) angebracht. Das Tauglichkeitskennzeichen wird auf der Umhüllung/Verpackung angebracht.

Rechtsgrundlage: Artikel 33 (Schutzzone) bzw. Artikel 49 (Überwachungszone) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr (Konsumeiern)

 

  • Die allgemeinen Anforderungen sind einzuhalten. Konsumeier dürfen nur an Packstellen oder Eiverarbeitungsbetriebe innerhalb Österreichs geliefert werden.
  • Bei Verbringung in eine Packstelle sind für die Eier Einwegverpackungen zu verwenden oder mehrfach nutzbare Verpackungen, die zuvor sachgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.
  • Bei Verbringung in einen Eiverarbeitungsbetrieb gilt, dass der Eiverarbeitungsbetrieb in Österreich liegen und zugelassen sein muss. Nach der Verarbeitung gelten die daraus gewonnenen Produkte als voll verkehrsfähig, auch außerhalb von AT.

 

Rechtsgrundlage: Artikel 34 (Schutzzone) bzw. Artikel 50 (Überwachungszone) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Direktvermarktung

Die Direktvermarktung von Fleisch und Eiern ist nur möglich, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

  • Die Stallungen von Geflügel dürfen nicht von betriebsfremden Personen betreten werden.
  • Eine gute räumliche Trennung zwischen dem Verkauf solcher Produkte und den Stallungen sowie dem Futterlager und Equipment, welches im Stall eingesetzt wird, muss gewährleistet sein (z.B. Verkaufsstand/Automat im Ortszentrum, am Grundstück in Entfernung vom Stall, Verkauf im Wohnhaus, an der Straße, nicht jedoch z.B. aus dem Kühlschrank im Stall)
  • Fleisch: 
    Die Direktvermarktung von Fleisch (im Sinne eines nicht lebensmittelrechtlich zugelassenen landwirtschaftlichen Geflügelschlachthofes) ist genau geregelt. Das Fleisch muss (wenn es außerhalb des Produktionsbetriebes vermarktet wird) mit „aus bäuerlicher Schlachtung“ samt Namen und Adresse des Produzenten sowie dem Schlachtdatum gekennzeichnet werden und darf nur in AT in Verkehr gebracht werden. Daher ist dies wie bisher möglich.
  • Konsumei:
    Die direkte Abgabe von Eiern an den Endverbraucher ist keine Verbringung. Daher unterliegt die direkte Abgabe von Eiern an den Endverbraucher keiner weiteren Beschränkung.

Letzte Aktualisierung: 17.11.2025