Reinigung und Desinfektion

Inhalte

Unterschieden wird zwischen vorläufiger Reinigung und Desinfektion und endgültiger Reinigung und Desinfektion. Vom Abschluss dieser Maßnahmen hängt die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am Betrieb sowie in der Sperrzone ab.

Vorläufige Reinigung und Desinfektion

Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen in Punkt 2.3 (Keulung) hat die vorläufige Reinigung und Desinfektion des Betriebes stattzufinden. Die BVB hat diese anzuordnen und zu überwachen. Zudem muss die vorläufige Reinigung und Desinfektion angemessen dokumentiert werden (mittels Fotos und Videos vor, während und nach der Reinigung und Desinfektion; Bestandsaufnahme). Für die Anordnung kann der Bescheid in Anlage 4 herangezogen werden.

Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion muss Folgendes beachtet werden:

  • die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Vögeln müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden;
  • Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden;
  • sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Vögel zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebes, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden;
  • Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden. Hierfür sind geeignete und auf ihre Wirksamkeit geprüfte Desinfektionsmittel heranzuziehen;
  • das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben. Die Einwirkzeit ist jedenfalls zu beachten;
  • Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Tränke- und Futtereinrichtungen, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet und dokumentiert werden;
  • durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, Konzentration, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden;
  • eine erneute Kontamination der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere, wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden;
  • das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird;
  • Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden;
  • Bekämpfung von Insekten und Schadnagern.

Rechtsgrundlage hierfür bietet Art. 15 iVm Anhang IV Abscnitt A und B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Der Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion ist dem BMASGPK zu melden.

Ausnahmen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind nur nach Rücksprache mit dem BMASGPK zu gewähren.

Endgültige Reinigung und Desinfektion

Die endgültige Reinigung und Desinfektion ist Voraussetzung für die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Eine bescheidmäßige Anordnung ist nicht erforderlich.

Allgemeines

Hierbei sind Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände gründlich zu waschen und zu reinigen, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Schmutz entfernt und sie mit geeignetem Desinfektionsmittel besprüht werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben. Die Einwirkzeit ist jedenfalls zu beachten;
  • Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Tränke- und Futtereinrichtungen, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden;
  • durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, Konzentration, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden;
  • eine erneute Kontamination der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere, wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden;
  • Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden.

Die Grundsätze des Arbeitnehmerschutzes müssen eingehalten werden.

Nach 7 Tagen sind diese Schritte zu wiederholen.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a Z i iVm Anhang IV Abschnitte A und C der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Gülle und Mist

Um eine zusätzliche Verbreitung des Virus durch den Transport und die Manipulation von Mist hintanzuhalten, wird in Gebieten mit hoher Geflügelbetriebsdichte (mehr als 1,8 Betriebe pro Quadratkilometer) vor Beginn der endgültigen Reinigung und Desinfektion eine „Cooling off Periode“ in der Dauer von mindestens zwei Wochen eingehalten.

In dieser Phase ist der Mist unberührt im Stall zu belassen. Der Stall inklusive aller Öffnungen muss verschlossen werden und die Ställe dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Der Zutritt durch den Unternehmer oder Organe der Behörde ist in unbedingt notwendigen Fällen jedoch möglich.

Zudem ist ein gesonderter Gefahrenhinweis gut sichtbar durch den Unternehmer an den Ein- und Ausgängen der Stallungen anzubringen.

Für die Anordnung kann der Musterbescheid in Anlage 5 verwendet werden.

Rechtsgrundlage: Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe d Z i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Nach Ablauf dieser Cooling off Periode ist mit der Behandlung des Mistes zu beginnen. Diese Behandlung erfolgt durch Stapelung zur Selbsterhitzung für mindestens 42 Tage und Besprühung mit Desinfektionsmittel. Während dieses Zeitraumes muss der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist. Die Wärmebildung und das Erreichen der Mindesttemperaturen müssen dokumentiert werden.

Diese Behandlung kann in zwei Varianten erfolgen, wobei vorzugsweise Variante A anzuwenden ist:

  • Variante A: Belassen des Mistes für 42 Tage in den Stallungen am Betrieb inkl. Desinfektion, oder
  • Variante B: Seuchensichere Lagerung für 42 Tage außerhalb der Stallungen am Betrieb inkl. Desinfektion, wenn aufgrund der Zusammensetzung des Mistes eine Brandgefahr durch Selbsterhitzung besteht bzw. aus technischen und baulichen Gründen eine Stapelung im Stall nicht möglich ist.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a Z i iVm Anhang IV Abschnitt A und Abschnitt C Nr. 1 Buchstabe a Z iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Bei der Wahl des Verfahrens zur Reinigung und Desinfektion ist unter anderem der Erreger der Infektion und die Art des Betriebes zu berücksichtigen. Die Verfahren nach den Z i bis iii leg. cit. sind fachlich für die HPAI als nicht geeignet anzusehen, da aufgrund der Manipulation eine Weiterverbreitung des Virus nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso besteht keine Möglichkeit, diese effizient und kostensparend durchzuführen.
Besteht der Tierhalter auf der Behandlung des Mistes gemäß den Verfahren nach Z i bis iii leg. cit., so kann diese von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wobei die Durchführung ausschließlich unter behördlicher Aufsicht vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin zu organisieren ist. Die Kosten sind durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin zu tragen.

Variante A: Der Mist ist für mindestens 42 Tage im jeweiligen Stallgebäude so gestapelt und abgedeckt zu lagern, dass eine ausreichende Selbsterhitzung und Inaktivierung des Virus gewährleistet ist (eine Verbringung zur Lagerung und Stapelung in ein anderes Stallgebäude ist nicht zulässig).

Bei der Lagerung ist sicherzustellen:

  • Die Lagerung erfolgt auf einer befestigten Stelle im Stall;
  • Der Lagerplatz ist möglichst wasserundurchlässig, eben und überschwemmungssicher;
  • Der Mist ist mit Desinfektionsmittel zu besprühen;
  • Der Stapel muss entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist;
  • Der Mist ist geschützt vor Tieren und Schadnagern, die für die Seuche empfänglich sind oder sie verschleppen können, zu lagern;
  • Der Stall darf nicht von unbefugten Personen betreten werden;
  • Es ist kein Ablaufen von Sickerwasser nach außen, in Nachbarbetriebe, auf durch fremde Personen und Tiere zugängliche Wege und in Oberflächen- und Grundwasser möglich;
  • Türen und Fenster sind verschlossen und kein Material kann aus dem Stall ausgetragen werden;
  • Der Kompostierungsvorgang ist regelmäßig mittels Aufzeichnungen der Kerntemperatur zu dokumentieren;
  • Die Anwendung von Branntkalk ist zu unterlassen.

 

Variante B: Der Mist ist für mindestens 42 Tage seuchensicher außerhalb der Stallungen am Betrieb inkl. Desinfektion zu lagern, wenn aufgrund der Zusammensetzung des Mistes eine Brandgefahr durch Selbsterhitzung besteht bzw. aus technischen und baulichen Gründen eine Stapelung im Stall nicht möglich ist. Der Mist ist auf einer befestigten Stelle im „Schwarzbereich außerhalb des Stalles“ auf dem Betriebsgelände zu lagern.

Die Freigabe hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.

Folgende Auflagen gelten:

  • Vor der Lagerung ist von der zuständigen Behörde eine Ruhephase im Sinne der „Cooling off Periode“ anzuordnen;
  • Beim Räumen der Stallgebäude sind die Witterungsverhältnisse (Ausbringen in windstillen Zeiten, nicht bei Regen/Schneefall) zu berücksichtigen, um eine weitere Verbreitung des Virus zu vermeiden;
  • Unmittelbar vor der Entnahme des Mistes aus dem Stallgebäude hat zur Vermeidung zusätzlicher Staubbildung eine Befeuchtung zu erfolgen;
  • Die Lagerung erfolgt auf einer befestigten Stelle im „Schwarzbereich“ auf dem Seuchenbetrieb;
  • Der Platz ist befestigt und möglichst wasserundurchlässig, eben und überschwemmungssicher (z. B. Fahrsilo);
  • Es muss gewährleistet sein, dass das Virus nicht in die Umwelt gelangen kann (Abdichtung, planbefestigte Stellen etc.);
  • Hier ist ebenso der Transport aus den Stallungen und ein Verbringen des Mistes so zu gestalten, dass eine Verbreitung des Virus durch Wind/Fahrzeuge oder auf anderem Wege größtmöglich verhindert wird (Abdeckung der Misttransporter, abgedeckt lagern, etc.);
  • Mist ist geschützt vor Tieren und Schadnagern, die für die Seuche empfänglich sind oder sie verschleppen können zu lagern;
  • Der Platz darf nicht von unbefugten Personen betreten werden;
  • Es ist kein Ablaufen von Sickerwasser in Nachbarbetriebe, für fremde Personen und Tiere zugängliche Wege oder in Oberflächen- und Grundwasser möglich;
  • Falls die Festmistpackung aus Platzgründen nicht innerhalb des Schwarzbereiches aufgesetzt werden kann, bestimmt die zuständige Behörde einen anderen geeigneten Ort. Je nach räumlichen Gegebenheiten und vorliegendem Seuchenerreger ist dieser Platz ggf. als weiterer Schwarzbereich auszuweisen;
  • Der Kompostierungsvorgang ist regelmäßig mittel Aufzeichnungen der Kerntemperatur zu dokumentieren;
  • Bei der Benutzung von Branntkalk als Biozid ist Anlage 6 zu beachten.

Nach Ende dieser Behandlung gilt der Festmist nicht mehr als potentiell kontaminiert und kann daher auf unbestelltes Ackerland aufgebracht und sofort untergepflügt/eingearbeitet werden.

Gülle in flüssiger Form muss jedenfalls 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden.

Erst nach diesem Verfahren ist die endgültige Reinigung und Desinfektion abgeschlossen.

Zur Veranschaulichung kann auf Anlage 7 verwiesen werden.

Wasser, das für die Reinigung und Desinfektion verwendet wurde

Vor der Reinigung mit Wasser ist der Stall besenrein zu machen. Das anfallende Waschwasser ist aufzufangen. Es ist sicherzustellen, dass kein Risiko zur Verbreitung der Seuche besteht.

Wird Variante B umgesetzt, so ist das Waschwasser für mindestens 42 Tage in geeigneten geschlossenen Behältern am Betriebsgelände zu lagern.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a Z i iVm Anhang IV Abschnitt A Nr. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Am Betrieb gelagerte Futtermittel

Grundsätzlich sind potentiell kontaminierte Erzeugnisse, Materialien und Stoffe zu isolieren und sodann zu reinigen und zu desinfizieren bzw. zu vernichten.

Offen gelagerte Futtermittel müssen behandelt und abgedeckt werden bzw. sind zu vernichten. Geschlossen gelagerte Futtermittel (z.B. im Big Bag oder Silo) sind oberflächlich zu reinigen und auf Unversehrtheit zu prüfen.

Rechtsgrundlage: Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Entschädigung

Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft (mit Ausnahme von Dung und Gülle), die im Zuge der Reinigung und Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind, sind mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt vor der Reinigung und Desinfektion zu entschädigen. Vor der Reinigung und Desinfektion ist durch eine entsprechende foto- und videografische Dokumentation sicherzustellen, dass der gemeine Wert der Gegenstände einwandfrei festgestellt werden kann.

Die Entschädigung ist mittels Bescheid des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau festzustellen und durch den Bund zu entrichten. Entschädigungsbescheide sind dem BMASGPK über die E-Mail Adresse budget.vetlm@gesundheitsministerium.gv.at zu übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 3 iVm § 59 Abs. 3 TGG 2024

Endbericht

Die zuständige Behörde hat einen Endbericht über das gesamte Ausbruchsgeschehen sowie aller im Zuge dessen gesetzten Maßnahmen an das BMASGPK zu übermitteln. (tierseuche@gesundheitsministerium.gv.at)

Letzte Aktualisierung: 17.11.2025