Verdacht und Meldung

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Definition des Verdachtsfalles

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 iVm Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist als Verdachtsfall der HPAI einzustufen, wenn

  1. klinische Untersuchungen, Nekropsieuntersuchungen oder Laboruntersuchungen ergeben haben, dass klinische Anzeichen, post-mortem-Läsionen oder histologische Befunde für diese Seuche sprechen oder
  2. die Ergebnisse einer Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren auf die wahrscheinliche Präsenz der Seuche hindeuten oder
  3. ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten Fall festgestellt wurde.

Ad 1. Klinische und pathologische Beobachtungen bei Vögeln

  • Verringerung der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 %, ohne Begründung.
  • Verringerung der Legeleistung um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage, ohne Begründung.
  • wöchentliche Sterblichkeitsrate von mehr als 3 %, ohne Begründung.
  • Alle klinischen Anzeichen oder postmortalen Läsionen, die auf das Vorhandensein der Geflügelpest hindeuten.

Diese Informationen können von dem für den Betrieb zuständigen Betreuungstierarzt übermittelt worden sein.

Ad 2. Laboruntersuchungen

  • indirekter Nachweis im Blut mittels serologischer Untersuchungen
  • direkter Erregernachweis aus diversen klinischen Untersuchungsmaterialien mittels klassischen oder molekulargenetischen Nachweismethoden, auch bei Vögeln ohne klinische Symptome

Ad 3. Epidemiologischer Zusammenhang

Mit Hilfe von epidemiologischen Erhebungsbögen wird untersucht, ob es einen Zusammenhang mit einem bereits bestätigten Fall geben könnte (z.B. durch das Einbringen von infektiösem Material in den Betrieb durch Fahrzeuge, Personen oder Geräte).

Meldung

Gemäß § 36 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) haben Unternehmer:innen,

Unternehmer:innen, Tierärzt:innen und andere betroffene Personen den begründeten Verdacht auf HPAI unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zu melden. Sollte dies nicht möglich sein, hat diese Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle zu erfolgen. Diese haben die Meldung sodann schnellstmöglich der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Unternehmer:innen und andere betroffene Personen haben gemäß Abs. 3 leg. cit. überdies jede abnormale Mortalität, jede deutlich verminderte Produktionsleistung (sofern es hierfür keinen plausiblen anderen Grund gibt) und alle anderen Anzeichen (z.B. verminderte Wasser- und/oder Futteraufnahme) sowie erhöhte Sterblichkeit der Tiere an den Tierarzt oder die Tierärztin zu melden.

Verpflichtungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin

Bei Verdacht auf die HPAI in einem Betrieb haben Unternehmer:innen ex lege, das heißt ohne gesonderte behördliche Anordnung, Folgendes sicherzustellen:

  • Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der HPAI infiziert sind, werden isoliert.
  • Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der HPAI kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, Haustieren, gehaltenen Tieren und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit dies technisch und praktisch möglich ist.
  • Sämtliche Verbringungen gehaltener Vögel in und aus dem Betrieb werden eingestellt.
  • Nicht wesentliche Verbringungen von anderen Tieren, Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in den und aus dem Betrieb werden eingestellt.
  • Die Aufzeichnungen des Betriebes hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit werden aktualisiert.
  • Es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko der Verbreitung der HPAI zu vermeiden.
  • Alle Anweisungen der Behörde werden durchgeführt. Alle relevanten Informationen werden bereitgestellt.

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Vorgehen durch die Behörde

Verdacht am Betrieb

Die BVB hat die jeweiligen Amtstierärzt:innen zum Betrieb zu entsenden. Sollten dieseden Verdacht nicht ausschließen können, haben sie klinische Untersuchungen vorzunehmen und Proben zu ziehen. Die Proben sind zur weiteren Untersuchung nach einem entsprechenden AVISO an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Mödling zu senden. Differentialdiagnostisch ist an NCD zu denken.

Gleichzeitig ist der Betrieb vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zu unterziehen („vorläufige Sperre“). Hierin ist Folgendes bescheidmäßig anzuordnen:

  • Verbringungen gehaltener Tiere (Verbot bezieht sich auf alle Tiere, nicht nur auf Tiere gelisteter Arten) in den Betrieb sowie aus dem Betrieb heraus sind verboten.
  • Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit demHPAI-Virus (HPAIV) kontaminiert sein oder dieses übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus sind verboten (Beispiel: Direktvermarktung).
  • Gehaltene Tiere gelisteter Arten sind zu isolieren und vor wild lebenden Tieren und anderen Tieren zu schützen.
  • Die Tötung von Tieren gelisteter Arten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Behörde gestattet.
  • Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen und Transportmitteln in die Betriebe sind verboten.
  • Personenverkehr ist auf das Nötigste zu beschränken.

 

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Abweichungen gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Präventivtötungen gemäß Abs. 4 Delegierte Verordung (EU) 2020/687 sind nur nach Durchführung einer Risikobewertung und nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) zulässig.

Tierische Nebenprodukte von toten Tieren des Betriebes müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden (Art. 7 Abs. 5 leg. cit.)

Zudem hat die BVB die Erstellung eines Verzeichnisses gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordung (EU) 2020/687 durch den/die Unternehmer:in anzuordnen, welches zumindest folgende Informationen zu enthalten hat:

  • Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Vögel (bei Geflügel reicht eine Schätzung)
  • Die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere am Betrieb (auch nicht gelistete Tierarten), sofern vorhanden
  • Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Vögel, die ab Meldung des Seuchenverdachts in dem Betrieb geschlüpft sind, verendet sind, klinische Anzeichen aufweisen oder mit dem HPAIV infiziert oder kontaminiert sein dürften
  • Jegliche Erzeugnisse, Materialien und Stoffe, die mit dem HPAIV kontaminiert sein oder dieses übertragen dürften

Sollte der betroffene Betrieb mehrere epidemiologische Einheiten aufweisen, sind alle Informationen für jede epidemiologische Einheit einzeln zu verzeichnen (vgl. Art. 8 Abs. 2 leg.cit).

Hierbei wird insbesondere auf die Möglichkeit eines Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 1 zweiter Fall AVG hingewiesen. Es kann der Musterbescheid in Anlage 1 verwendet werden.

Die BVB hat sodann gemäß Art. 8 Abs. 3 und 4 der Delegierte Verordung (EU) 2020/687 die Aufzeichnungen des Betriebes für einen Zeitraum von 21 Tagen, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde, auszuwerten. Dazu gehören

  • das vom Unternehmer zu erstellende Verzeichnis;
  • die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Vögel und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb;
  • die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt;
  • die Produktionsdaten und Ausfälle (Herdenbestandsblatt);
  • eine Epidemiologische Erhebung (Ersterfassung inkl. Unternehmen mit wirtschaftlichem Zusammenhang);
  • die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung;
  • die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden und
  • eine ad-hoc-Erhebung der Kontaktpersonen (Personen die mit den potentiell HPAI-positiven Tieren in Kontakt gekommen sind, ggf. Weitergabe dieser Information an Amtsärzt:innen)

Verdacht an besonderen Orten

Dieses Kapitel (vgl. Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687) behandelt den Auftritt eines Verdachtes der HPAI an einem der folgenden Orte:

  • Futtermittelunternehmen
  • Lebensmittelunternehmen
  • Grenzkontrollstellen
  • Betriebe für tierische Nebenprodukte
  • Sonstige relevante Orte (insbesondere Auftriebsbetriebe, Messen, Märkte), einschließlich Transportmittel

Bei Auftritt des Verdachtes der Hochpathogenen Aviären Influenza an diesen Orten sind die einschlägigen Maßnahmen von der BVB wie auf einem Betrieb anzuordnen. Zudem können nach Rücksprache mit dem Bundesministerium auch weitere, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Die BVB hat die Herkunftsbetriebe zu erurieren und die BVB der Herkunftsbetriebe über den Dienstweg zu informieren.

Die für den Betrieb vorgesehenen Maßnahmen sind auch an Herkunftsbetrieben der Tiere oder Erzeugnisse, die sich an den oben genannten Orten befinden, von der BVB anzuordnen.

Behördeninterne Informationskette beachten

  • BMASGPK (im Dienstweg)
  • TKV
  • Information von BVB an Sanitätsbehörde (Es ist sicherzustellen, dass die Sanitätsbehörde über den Verdacht informiert wird. Erhobene Unterlagen sind behördenintern weiterzuleiten.)
  • Weitere landesspezifische Informationsketten

Verdachtsfall negativ

Kann der Verdacht auf die HPAI in Folge der weiteren Untersuchungen nicht bestätigt werden und das Auftreten der HPAI am Betrieb ausgeschlossen werden, so sind sämtliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen (insbesondere die vorläufige Betriebssperre) gemäß Art. 59 AHL aufzuheben. Für den Bescheid kann das Muster in Anlage 2 verwendet werden.

Verbauchergesundheitsinformationssystem (VIS) und Probennahme

Verwendung der Datenbank VIS bei Ausbruch einer Tierkrankheit der Kategorie A gemäß Tiergesundheitsrecht (AHL)

Anlage eines Betreuungs- oder Kontrollbesuches (BKB) im Falle eines HPAI-Verdachts

Untersuchung von Wildvögeln (tot aufgefunden oder klinisch verdächtig, unabhängig vom Fundort):

Anlegen als: BKB „Tierkrankheit – Verdacht“ (TKH-V) mit der Kontrollkategorie HPAI "unbestimmt", ohne Angabe einer einer Seuchen-ID.

Falls mehr als ein Wildvogel zur gleichen Zeit auf den gleichen Koordinaten gefunden wird, soll nur ein BKB (= ein Ausbruch) im VIS anlegt werden. Für jedes aufgefundene bzw. zur Untersuchung eingeschickte Tier eine eigene Probe im BKB anlegen. 

Bei Nachweis von HPAI, die Probenergebnisse im BKB bestätigen. Dabei wird ein Veterinärfall im Status "bestätigt" automatisch angelegt. Den Veterinärfall unmittelbar danach beenden.

 

Untersuchung von gehaltenen Vögeln (Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Ziervögel, etc.):

- Verdächtiger Betrieb außerhalb einer Sperrzone:

Anlegen als: BKB TKH-V mit der Kontrollkategorie HPAI "verdächtig", ohne Angabe einer Seuchen-ID. Dabei wird ein Veterinärfall im Status "verdächtig" automatisch angelegt. Die vorläufige Betriebssperre im Veterinärfall eintragen.:

Bei Nichtnachweis von HPAI den Veterinärfall als "nicht bestätigt" beenden (falls dies nicht bereits automatisch bei der Rückübermittlung der negativen Untersuchungsergebnisse erfolgt ist - kontrollieren!).

Bei Nachweis von HPAI die Probenergebnisse im BKB (bei Probe und Kontrollkategorie) bestätigen und relevante Informationen im Veterinärfall (Sperren, Tötungen, Fälle/ (Cases), Reinigung und Desinfektion) im Veterinärfall eintragen.

Nach Beendigung aller Maßnahmen amuf Betrieb Veterinärfall beenden.

- Ausschlussuntersuchung außerhalb einer Sperrzone (HPAI ist aufgrund der Klinik unwahrscheinlich, soll aber ausgeschlossen werden):

Anlegen als: BKB TKH-V mit der Kontrollkategorie HPAI "unbestimmt", ohne Angabe einer Seuchen-ID.

Bei Nichtnachweis von HPAI sind keine weiteren Aktivitäten notwendig.

Bei Nachweis von HPAI die Probenergebnisse im BKB (bei Probe und Kontrollkategorie) bestätigen. Dabei wird ein Veterinärfall im Status "bestätigt" automatisch angelegt. Alle relevanten Informationen (Sperren, Tötungen, Fälle/ (Cases), Reinigung und Desinfektion) im Veterinärfall eintragen.

Nach Beendigung aller Maßnahmen am Betrieb Veterinärfall beenden.

Falls sich ein HPAI Ausbruch in einem Betrieb bestätigt und Sperrzonen eingerichtet werden müssen, wird vom BMASGPK für diesen Ausbruch im VIS eine individuelle Seuchen-ID erstellt. Informationen zu den bestehenden Seuchen-IDs und ihren zugrundeliegenden Ausbrüchen finden sich im VIS unter dem Menüpunkt „"BKB“ –/ „Seuchen IDs". Für die durchzuführenden Betriebskontrollen in den Sperrzonen wird der BKB „Tierkrankheit – Seuchenkontrolle“ (TKH-S) herangezogen. Für diesen BKB ist die Angabe der jeweiligen Seuchen-ID ein Pflichtfeld. Somit wird sichergestellt, dass alle Betriebskontrollen aufgrund eines bestimmten Ausbruchs diesem zugeordnet und ausgewertet werden können.