Wiederbelegung

Das Wiederbelegungsverfahren dient dem Abschluss aller Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am Ausbruchsbetrieb. Es stellt daher eine Ausnahme zum eigentlichen Verbot der Verbringung von Tieren in den Betrieb dar. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens bleiben die Verbringungsbeschränkungen am Betrieb („Sperre“) aufrecht.

Inhalte

Voraussetzungen für die Genehmigung des Wiederbelegungsverfahrens

Das Wiederbelegungsverfahren ist ein antragspflichtiges Verfahren. Es muss bescheidmäßig genehmigt werden.

Folgende Voraussetzungen sind zu prüfen:

  • Die endgültige Reinigung und Desinfektion wurde nach den einschlägigen Vorschriften abgeschlossen und dies wurde dokumentiert.
  • Ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen nach Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion (= zweiter Durchgang) ist verstrichen.
  • Sollten Tiere auf Weideflächen gehalten worden sein, ist ein von der BVB zu definierender Zeitraum verstrichen.

Die Ausnahme des Art. 57 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist nur nach Rücksprache mit dem BMASGPK zu gewähren.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Das Wiederbelegungsverfahren

Einzustallende Tiere

In alle epidemiologischen Einheiten des Betriebes sind gehaltene Tiere gelisteter Arten einzustallen. Ab einer Gesamtbetriebskapazität von 1000 Tieren hat die Anzahl 50 Tiere pro epidemiologischer Einheit zu betragen. Dies ist als Auflage gemäß § 12 Abs. 2 TGG 2024 festzulegen.

Es ist zu diesem Zweck nicht zwingend notwendig, die im Betrieb bisher gehaltene Tierart einzustallen. Das Wiederbelegungsverfahren kann mit jeder Vogelart stattfinden.

Die Vögel sind vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin selbst zu besorgen und zu bezahlen. Es ist nicht notwendig, dass „Speziell zu Versuchzwecken gezüchtete Tiere“ („SPF-Tiere“) eingestallt werden.

 

Aufgaben der Behörde

Eine repräsentative Anzahl der Tiere ist vor der Einstallung durch die BVB zu beproben und an das Nationale Referenzlabor (AGES Mödling) einzusenden. Dort werden sie (auf Kosten des Bundes) auf das Vorhandensein des HPAIV untersucht.

Sollten Tiere aus mehreren Herkunftsbetrieben verwendet werden, muss aus allen Betrieben eine repräsentative Anzahl von Tieren beprobt werden. Selbiges gilt, wenn die Tiere an mehreren Tagen in den Betrieb verbracht werden.

Im weiteren Verlauf ist der Betrieb mindestens wöchentlich einer amtlichen Kontrolle zu unterziehen. In diesem Rahmen ist jedenfalls

  • eine klinische Untersuchung aller Tiere vorzunehmen,
  • eine stichprobenartige Probennahme (Tupferprobe) vorzunehmen und an die AGES Mödlingeinzusenden und
  • eine Kontrolle der Dokumente (einschließlich der Aufzeichnungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin) vorzunehmen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ist zudem schriftlich über die Pflichten gemäß Art. 59 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (siehe Punkt 6.2.3) zu informieren.

Aufgaben des Unternehmers bzw. der Unternehmerin

  • Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat während des Wiederbelegungsverfahrens Aufzeichnungen über die Gesundheit sowie Produktionsdaten der Tiere zu führen und diese auf dem aktuellen Stand zu halten.
  • Jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten unverzüglich der BVB zu melden.

Abschluss des Wiederbelegungsverfahrens Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Nach Ablauf von 21 Tagen nach der Einstallung des letzten für die Wiederbelegung eingestallten Tieres ist eine abschließende amtliche Kontrolle vorzunehmen. Sollten die klinische Untersuchung sowie die Laboruntersuchungsergebnisse nicht zu einem Verdacht auf den Ausbruch der HPAI führen, sind alle Beschränkungen aufzuheben.

Rechtsgrundlage: Art. 57 bis 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Letzte Aktualisierung: 17.11.2025